Urteile des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.2 und 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3.3). Unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse kann der Beschuldigte folglich nichts für sich ableiten. Daran vermag auch seine nunmehrige Verlobte nichts zu ändern. Ob diese Beziehung von Konstanz geprägt sein wird, scheint fraglich, nachdem der Beschuldigte nach eigenen Angaben im April 2022 noch mit seiner Ex-Partnerin, O.________, eine Familie gründen wollte (pag. 1493) und diese Beziehung offenbar auch noch im Juli 2022 Bestand hatte (pag.