Da er jedoch weder verheiratet ist noch eigene Kinder hat und vor der Verhaftung in einer eigenen Wohnung lebte, verfügt er nicht über eine eigene Kernfamilie, der es unzumutbar wäre, das Familienleben ausserhalb der Schweiz zu bestreiten. Die Mutter und die Schwester des Beschuldigten fallen nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 2 EMRK nur berührt,