Er muss als uneinsichtig bezeichnet werden. Der strafrechtliche Leumund des Beschuldigten (pag. 1776) spricht zusammengefasst eindeutig gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. 10.2.5 Gesundheitszustand Der Gesundheitszustand des Beschuldigten gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und steht einer Landesverweisung nicht entgegen. Der körperliche Allgemeinzustand des Beschuldigten wird als gut beschrieben (pag. 1772). Monatlich auftretende Migräneanfälle konnten mit Medikamenten und Physiotherapie so behandelt werden, dass die Anfälle nicht mehr so häufig auftreten (pag.