Der Beschuldigte ist mithin mehrfach und wegen Gewaltanwendungen gegen Personen einschlägig vorbestraft und bewährte sich in keiner Art und Weise. Die hiesige Rechtsordnung und Urteile scheinen ihn nicht zu beeindrucken. Zudem tragen seiner Ansicht nach meist andere Menschen die Schuld für sein Verhalten und seine Taten. So behauptete er auch in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung betreffend die Anlasstat wider diverser Zeugenaussagen stets, er sei vom Straf- und Zivilkläger angegriffen worden (pag. 1786). Aufrichtige Reue ist beim Beschuldigten nicht auszumachen. Er muss als uneinsichtig bezeichnet werden.