Der Beschuldigte war somit mehrheitlich oder vollumfänglich auf staatliche Unterstützung angewiesen. Daran würde sich nach den voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 10.2.2 aller Wahrscheinlichkeit kurz- und mittelfristig auch nach einer Entlassung aus dem Strafvollzug und einem etwaigen neuen Arbeitsverhältnis (pag. 1726 ff.) nichts ändern. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte, der keine Ausbildung absolviert hat, nach jahrelangem Nichtstun, im Arbeitsmarkt auf einmal definitiv Fuss fassen wird, um seinen Lebensunterhalt selber bestreiten zu können.