__ AG) mit Arbeitsbeginn am 16. Januar 2023 organisiert. Diese Stelle wird der Beschuldigte aufgrund der laufenden Haftstrafe jedoch nicht antreten können. Da sein beruflicher Werdegang alles andere als stabil ist und der Beschuldigte noch nie längere Zeit an einem Ort gearbeitet hat, hat die Kammer erhebliche Zweifel, dass sich der Beschuldigte auch im Falle einer neuen Arbeitsstelle dauerhaft und erfolgreich im Schweizer Arbeitsmarkt zu integrieren vermag. Die Kammer konnte sich an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung davon überzeugen, dass der Beschuldigte Schweizerdeutsch spricht und versteht.