11 10.2 Härtefallprüfung 10.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz Der Beschuldigte wurde am ________ 1997 in der Schweiz geboren und wuchs in Biel auf. Er kann aus Sicht der Kammer als «Secondo» bezeichnet werden. Er ist im Besitz einer bis zum 14. Juni 2025 gültigen Niederlassungsbewilligung C. Gemäss eigener Aussage in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er zwar den Schweizer Pass beantragt und offenbar auch den Einbürgerungstest bestanden.