b StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht. Im Folgenden gilt es anhand der nachstehend erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift, die einer obligatorischen Landesverweisung entgegenstünde. Ausschlaggebend dafür ist zunächst, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt (E. 10.2 unten). Sollte dies bejaht werden, wäre in einem weiteren Schritt zu klären, ob die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen (E. 10.3 unten).