Im Ergebnis erachtete die Vorinstanz – angesichts des nicht mehr als leicht aber noch unterhalb von mittelschwer eingestuften Verschuldens des Beschuldigten, der von ihm gezeigten Unbelehrbarkeit, des ihm attestierten Rückfallrisikos und der deshalb anzunehmenden, erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit – eine Landesverweisung von sieben Jahren als angemessen (S. 63 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1652 f.).