Ausserdem hielt das Bundesgericht in seinem Urteil BGE 144 IV 332 fest, dass sich eine Orientierung an den Kriterien der Rechtsprechung zur Erteilung einer Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung bzw. deren Entzugs grundsätzlich rechtfertige. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte gleich selber, dass er zwar den Schweizer Pass beantragt und offenbar auch den Einbürgerungstest bestanden habe, ihm jedoch – im Gegenteil zu seiner Schwester, die zeitgleich vorgegangen sei – die Einbürgerung verweigert worden sei (pag. 1498).