Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung klarerweise das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz (vgl. dazu auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 38 vom 19.10.2021). Ausserdem hielt das Bundesgericht in seinem Urteil BGE 144 IV 332 fest, dass sich eine Orientierung an den Kriterien der Rechtsprechung zur Erteilung einer Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung bzw. deren Entzugs grundsätzlich rechtfertige.