Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist nicht wegzudenken. Demgegenüber kann der Beschuldigte weder aus seinen sozialen, noch aus seinen familiären Bindungen zur Schweiz etwas zu seinen Gunsten ableiten. Bis auf die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz sprechen schliesslich sämtliche zu berücksichtigenden Faktoren klar für die Anordnung einer Landesverweisung. Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung klarerweise das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz (vgl. dazu auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 38 vom 19.10.2021).