1651 f.): Wie bereits ausgeführt, ist der Beschuldigte bereits 4-fach vorbestraft, wobei es sich bei drei dieser Vorstrafen um Delikte gegen Leib und Leben handelt. Durch seine Vorstrafen sowie die erneute Delinquenz im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit Gewaltanwendung, zeigte sich der Beschuldigte bereits in jungen Jahren geradezu unbelehrbar und gegenüber der Schweizer Rechtsordnung vollends gleichgültig. Es bleibt anzumerken, dass die beiden Vorstrafen wegen Angriffs und Raubes nach dem heute geltenden Recht ebenfalls Katalogtaten für eine obligatorische Landesverweisung darstellen würden. Auch im vorliegenden Verfahren war A._____