Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, selbst wenn vorliegend ein schwerer persönlicher Härtefall angenommen werden würde, würde das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz übersteigen. Zur Begründung führte sie diesbezüglich aus (S. 62 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1651 f.): Wie bereits ausgeführt, ist der Beschuldigte bereits 4-fach vorbestraft, wobei es sich bei drei dieser Vorstrafen um Delikte gegen Leib und Leben handelt.