Der Beschuldigte sei wohl kaum in der Lage, hierzulande eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Desgleichen sprächen seine mehrfachen Vorstrafen, die vom Beschuldigten ausgehende Rückfallgefahr, sein unauffälliger Gesundheitszustand und die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland Kosovo gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls.