9. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz ging methodisch korrekt vor. Sie stellte zunächst die Anwendbarkeit von Art. 66a StGB fest und ging anschliessend im Rahmen der Prüfung des schweren persönlichen Härtefalls auf die Anwesenheitsdauer, die Integration, die familiäre Situation, die Arbeits- und Ausbildungssituation, den Gesundheitszustand, den Grad der Integration in der Schweiz sowie den Grad der Integration und die Resozialisierungschancen im Heimatland ein (S. 56 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1645 ff.).