9 Dr. med. K.________ vom 4. November 2021 dem Beschuldigten eine hohe Rückfallgefahr für Gewaltdelikte. Das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls könne in casu deshalb nicht bejaht werden. Eine Landesverweisung sei anzuordnen (zum Ganzen pag. 1795 ff.).