Die Generalstaatsanwaltschaft führte in der Berufungsverhandlung im Wesentlichen aus, man komme nicht darum herum, den Beschuldigten mit anderen Ausländern, welche auch in der Schweiz geboren sowie aufgewachsen und ebenfalls des Landes verwiesen worden seien, zu vergleichen. Bei einer Einzelfallprüfung mit den vom Bundesgericht vorgegebenen Integrationserfordernissen spreche einzig die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz für den Beschuldigten. Aus allen anderen Kriterien könne er nichts für sich ableiten. Insbesondere sein strafrechtlicher Leumund spreche massiv gegen ihn. Zudem attestiere das Gutachten von