Der Beschuldigte habe bereits eine Arbeitsstelle gefunden und könne dort nach dem Strafvollzug probeweise arbeiten. In Würdigung all dieser Umstände sei beim Beschuldigten von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen und entsprechend auf eine Landesverweisung zu verzichten (zum Ganzen pag. 1791 ff.). 8.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte in der Berufungsverhandlung im Wesentlichen aus, man komme nicht darum herum, den Beschuldigten mit anderen Ausländern, welche auch in der Schweiz geboren sowie aufgewachsen und ebenfalls des Landes verwiesen worden seien, zu vergleichen.