Der Beschwerdeführer sei in ganz verschiedenen Bereichen (Schuldsprüche wegen mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Gewaltdarstellungen und Pornographie) über eine längere Zeitdauer straffällig geworden, was seine generelle Mühe mit der schweizerischen Rechtsordnung zeige und nicht etwa für einen vereinzelten «Ausrutscher» spreche. Folglich schloss sich das Bundesgericht der Vorinstanz an und ging von überwiegenden öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung aus (zum Ganzen Urteil des Bundegerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3).