Es sei nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen, sondern vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei in ganz verschiedenen Bereichen (Schuldsprüche wegen mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Gewaltdarstellungen und Pornographie) über eine längere Zeitdauer straffällig geworden, was seine generelle Mühe mit der schweizerischen Rechtsordnung zeige und nicht etwa für einen vereinzelten «Ausrutscher» spreche.