8 tete die erste Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB als erfüllt und bejahte den schweren persönlichen Härtefall (Urteil des Bundegerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.4.2). In einem weiteren Schritt kam das Bundesgericht im Rahmen der Interessenabwägung und der Thematisierung der zweiten kumulativen Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB dann jedoch zum Schluss, der Beschwerdeführer könne aus der langen Aufenthaltsdauer alleine grundsätzlich nichts für sich ableiten.