Die Landesverweisung greift dabei unbesehen dessen, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1). Betreffend die theoretischen Grundlagen zur Landesverweisung wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 56 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1645 ff.). Ergänzend sei auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 hingewiesen.