Bereich des Kehlkopfes und eine ca. 1 cm lange Hautdurchtrennung an der Stirn links, die mit einer Einzelknopfnaht versorgt werden musste. Gestützt darauf verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 22 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Weiter verurteilte sie den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 (pag. 1558). III. Landesverweisung