II. Ausgangslage Die Vorinstanz erachtete folgenden Sachverhalt als erwiesen (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1628 und pag. 540 f.): Am 15. August 2020 schlug der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger unvermittelt mindestens zweimal mit der rechten und der linken Faust ins Gesicht, worauf dieser zu Boden ging und der Beschuldigte ihn, als er rücklings auf dem Boden lag, mindestens vier Mal mit dem rechten Fuss heftig gegen den Kopf trat.