1562]) entscheiden, weil diese der Rechtskraft nicht zugänglich sind. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist mangels eigener Berufung und/oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft so- 7 wie des Straf- und Zivilklägers aber an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.