I Sanktionenpunkt 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1558]). Weiter hat die Kammer die Entschädigungen der ehemaligen amtlichen Verteidigungen des Beschuldigten zu überprüfen und über die oberinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. Schliesslich muss sie gegebenenfalls über die Verfügungen betreffend Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (nachfolgend SIS) und bezüglich das über den Beschuldigten erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI/1, 2 und 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1562]) entscheiden, weil diese der Rechtskraft nicht zugänglich sind.