1562]), - im Zivilpunkt weiter verfügt wurde, dass in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung die Schadenersatzforderung des Straf- und Zivilklägers auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO) und für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden werden (Ziff. V/1 und 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1562]). Angefochten und von der Kammer zu beurteilen ist demgegenüber die ausgesprochene Landesverweisung (Ziff. I Sanktionenpunkt 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag.