III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1561]), - der Beschuldigte in Anwendung von Art. 47 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) sowie Art. 126 und 432 ff. StPO zu einer Bezahlung von CHF 7‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. August 2020 an den Straf- und Zivilkläger verurteilt und die Genugtuungsforderung soweit weitergehend abgewiesen wurde (Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1562]), - im Zivilpunkt weiter verfügt wurde, dass in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung die Schadenersatzforderung des Straf- und Zivilklägers auf den Zivilweg verwiesen wird (Art.