426 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers von CHF 10'001.85 verlangen kann, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet und der Beschuldigte in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO verpflichtet wird, dem Straf- und Zivilkläger zuhanden von Rechtsanwältin H.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 2'210.55 zu bezahlen (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag.