bei schuldhafter Nichtbezahlung derselben zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verurteilt wurde (Ziff. I Sanktionenpunkte 1 und 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1558]), - die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers durch Rechtsanwältin H.________ gemäss Ziffer III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs bestimmt und festgestellt wurde, dass der Kanton Bern vom Beschuldigten in Anwendung von Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;