6 - der Beschuldigte gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie in Anwendung der Art. 22, 40, 41, 47, 51, 106, 122 Abs. 1 und 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) und Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer Freiheitstrafe von 36 Monaten und einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 resp. bei schuldhafter Nichtbezahlung derselben zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verurteilt wurde (Ziff.