Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Als Folge der beschränkten Berufung des Beschuldigten sowie mangels Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft und/oder des Straf- und Zivilkägers ist das Urteil der Vorinstanz insoweit in Rechtskraft erwachsen, als: - der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 15. August 2020 im D.________ Parking an der E.________ (Strasse) in ________ Biel zum Nachteil des Straf- und Zivilkägers, und der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG;