4 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 26. Juli 2022 kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten und verzichtete auf die Erklärung der Anschlussberufung (zum Ganzen pag. 1685 f.). Rechtsanwältin H.________ erklärte für den ehemaligen Straf- und Zivilkläger F.________ (nachfolgend Straf- und Zivilkläger) mit Eingabe vom 8. August 2022, es werde auf eine Anschlussberufung verzichtet und kein Nichteintreten beantragt (pag. 1687).