Zur Bezahlung von CHF 7'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 15.08.2020 an den Straf- und Zivilkläger F.________. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. V. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Schadenersatzforderung des Straf- und Zivilklägers F.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. VI. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.