A.________ wird verpflichtet, F.________ zuhanden von Rechtsanwältin H.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 2'210.55 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin H.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 3 IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: