A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Mit Eingabe vom 22.04.2022 verzichtete Rechtsanwalt B.________ ausdrücklich auf die Rückerstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar. III. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ durch Rechtsanwältin H.________ werden wie folgt bestimmt: […]