Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 400 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Dezember 2022 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Zuber Gerichtsschreiber i.V. Ukoh Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. C.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 26. April 2022 (PEN 21 17) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 26. April 2022 Folgendes (pag. 1557 ff. [Hervorhebungen im Original]): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 15.08.2020 im D.________ Par- king an der E.________ (Strasse) in ________ Biel, zum Nachteil von F.________ 2. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 27.04.2019 bis 15.08.2020 durch den Konsum von 2-3 Joints Marihuana täglich und 1- 2 Gramm Kokain pro Woche und in Anwendung der Art. 22, 40, 41, 47, 51, 66a Abs. 1 lit. b, 106, 122 Abs. 1 und 3 StGB Art. 19a Ziff. 1 BetmG Art. 426 ff. StPO Art. 20 N-SIS-Verordnung verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Die Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 334 Tagen (15.08.2020-14.07.2021) wer- den im Umfang von 334 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 15.07.2021 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 11'225.00 und Aus- lagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und uR der Privatklägerschaft) von CHF 42'570.95, insgesamt bestimmt auf CHF 53'795.95 (ohne Kosten für die amtliche Verteidi- gung und uR der Privatklägerschaft auf CHF 31'471.30). […] 2 II. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecherin G.________ (15.08.2020 bis 02.06.2021) wurden mit Verfü- gung vom 06.10.2021 wie folgt bestimmt: […] Fürsprecherin G.________ wurde für die amtliche Verteidigung von A.________ am 28.10.2021 mit CHF 2'795.35 entschädigt. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecherin G.________ die Differenz von CHF 673.15 zwischen der amtlichen Entschä- digung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ (seit 15.09.2021) wird wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 9'527.45. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Mit Eingabe vom 22.04.2022 verzichtete Rechtsanwalt B.________ ausdrücklich auf die Rückerstattung der Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar. III. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ durch Rechtsanwältin H.________ werden wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin H.________ für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von F.________ mit CHF 10'001.85. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die un- entgeltliche Rechtsvertretung von F.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftli- chen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, F.________ zuhanden von Rechtsanwältin H.________ als Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 2'210.55 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin H.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a KAG). 3 IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verur- teilt: Zur Bezahlung von CHF 7'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 15.08.2020 an den Straf- und Zivilkläger F.________. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. V. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Schadenersatzforderung des Straf- und Zivilklägers F.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. VI. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird dem zuständigen Bundesamt erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten durch die auftraggebende Behörde wird nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Da- ten). 4. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 5. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten Rechtsanwalt Dr. C.________ sowie Fürsprecher B.________ für A.________ (nachfolgend Beschuldigter), mit jeweiligen Eingaben vom 5. Mai 2022 fristgerecht Berufung an (pag. 1568 ff.). Die schriftliche Urteilsbe- gründung der Vorinstanz datiert vom 28. Juni 2022 (pag. 1590 ff.). Die Berufungs- erklärung von Rechtsanwalt Dr. C.________ für den Beschuldigten erfolgte fristge- recht am 14. Juli 2022 (pag. 1675 f.). 4 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 26. Juli 2022 kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten und verzichtete auf die Er- klärung der Anschlussberufung (zum Ganzen pag. 1685 f.). Rechtsanwältin H.________ erklärte für den ehemaligen Straf- und Zivilkläger F.________ (nachfolgend Straf- und Zivilkläger) mit Eingabe vom 8. August 2022, es werde auf eine Anschlussberufung verzichtet und kein Nichteintreten beantragt (pag. 1687). Da der Beschuldigte einzig die Verurteilung zu einer Landesverweisung angefoch- ten hat, stellte die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 1. September 2022 fest, dass sich eine weitere Teilnahme des Straf- und Zivilklägers am Verfahren erübrigt (pag. 1690). 3. Wechsel der amtlichen Verteidigung Mit Schreiben vom 14. Juli 2022 beantragte der Beschuldigte, Rechtanwalt Dr. C.________ sei fortan als amtlicher Verteidiger einzusetzen (pag. 1675 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 26. Juli 2022, das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung sei abzuweisen (pag. 1685 f.). Mit Verfügung vom 26. September 2022 wies die Verfahrensleitung das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten ab (pag. 1710 f.). Rechtsanwalt Dr. C.________ verblieb als privater Verteidiger des Beschuldigten im Verfahren. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datie- rend vom 18. November 2022, pag. 1776 ff.), ein Führungsbericht bei der Justiz- vollzugsanstalt I.________ (datierend vom 17. November 2022, pag. 1768 ff.) so- wie ein Bericht beim Migrationsdienst der Stadt Biel (datierend vom 4. Novem- ber 2022, pag. 1765 f.) und beim Staatssekretariat für Migration (nachfolgend SEM) betreffend Vollzug der Landesverweisung (datierend vom 2. November 2022, pag. 1763 f.) eingeholt. In der Berufungsverhandlung vom 6. Dezember 2022 wur- de der Beschuldigte erneut befragt (pag. 1783 ff.). Zudem wurden die von Rechts- anwalt Dr. C.________ für den Beschuldigten eingereichten Urkunden (Auszug aus dem Geburtsregister des Beschuldigten, datierend vom 30. November 2022; Schreiben des Zivilstandesamts Seeland betreffend Ehevorbereitungsverfahren des Beschuldigten, datierend vom 8. November 2022; Übersetzung eines Polizei- berichts der regionalen Polizeidirektion des Kosovo betreffend Blutrache, datierend vom 5. Dezember 2022; Anmeldungsbestätigung des Beschuldigten vom RAV Biel, datierend vom 29. September 2022) zu den Akten erkannt (pag. 1801 ff.). 5. Anträge der Parteien Rechtsanwalt Dr. C.________ beantragte für den Beschuldigten in der Berufungs- verhandlung, auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzichten und soweit weitergehend sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen (pag. 1675). 5 Staatsanwältin J.________ stellte ihrerseits die folgenden Anträge (pag. 1810 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kol- legialgericht) vom 26. April 2022 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana und Kokain; 2. der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 und zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. II. A.________ sei gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche und in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB zu verurteilen: 1. zu einer Landesverweisung von 7 Jahren; 2. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) sei im Schengener Informationssystem auszuschreiben. 2. A.________ sei zurück in den vorzeitigen Strafvollzug zu schicken. 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN ________) sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig zu erteilen (Art. 17 Abs. 4 AFIS-Verordnung). 5. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Als Folge der beschränkten Berufung des Beschuldigten sowie mangels An- schlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft und/oder des Straf- und Zivilkägers ist das Urteil der Vorinstanz insoweit in Rechtskraft erwachsen, als: - der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 15. August 2020 im D.________ Parking an der E.________ (Strasse) in ________ Biel zum Nachteil des Straf- und Zivilkägers, und der Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), mehrfach be- gangen vom 27. April 2019 bis am 15. August 2020 durch Konsum von Marihu- ana und Kokain, schuldig erklärt wurde (Ziff. I/1 und 2 des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs [pag. 1558]), 6 - der Beschuldigte gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen ver- suchter schwerer Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz sowie in Anwendung der Art. 22, 40, 41, 47, 51, 106, 122 Abs. 1 und 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) und Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer Freiheitstrafe von 36 Monaten und einer Über- tretungsbusse von CHF 200.00 resp. bei schuldhafter Nichtbezahlung dersel- ben zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verurteilt wurde (Ziff. I Sank- tionenpunkte 1 und 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1558]), - die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers durch Rechtsanwältin H.________ gemäss Ziffer III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs bestimmt und festge- stellt wurde, dass der Kanton Bern vom Beschuldigten in Anwendung von Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessord- nung (StPO; SR 312.0) die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die un- entgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers von CHF 10'001.85 verlangen kann, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befin- det und der Beschuldigte in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO verpflichtet wird, dem Straf- und Zivilkläger zuhanden von Rechtsanwältin H.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechts- pflege und dem vollen Honorar CHF 2'210.55 zu bezahlen (Ziff. III des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1561]), - der Beschuldigte in Anwendung von Art. 47 des Schweizerischen Obligationen- rechts (OR; SR 220) sowie Art. 126 und 432 ff. StPO zu einer Bezahlung von CHF 7‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. August 2020 an den Straf- und Zivilkläger verurteilt und die Genugtuungsforderung soweit wei- tergehend abgewiesen wurde (Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 1562]), - im Zivilpunkt weiter verfügt wurde, dass in Anbetracht der unzureichenden Be- gründung/Bezifferung die Schadenersatzforderung des Straf- und Zivilklägers auf den Zivilweg verwiesen wird (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO) und für den Zivil- punkt keine Kosten ausgeschieden werden (Ziff. V/1 und 2 des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs [pag. 1562]). Angefochten und von der Kammer zu beurteilen ist demgegenüber die ausgespro- chene Landesverweisung (Ziff. I Sanktionenpunkt 3 des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs [pag. 1558]). Weiter hat die Kammer die Entschädigungen der ehemali- gen amtlichen Verteidigungen des Beschuldigten zu überprüfen und über die obe- rinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. Schliesslich muss sie gegebenenfalls über die Verfügungen betreffend Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem (nachfolgend SIS) und bezüglich das über den Beschuldigten erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VI/1, 2 und 3 des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs [pag. 1562]) entscheiden, weil diese der Rechtskraft nicht zugänglich sind. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist mangels eigener Berufung und/oder Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft so- 7 wie des Straf- und Zivilklägers aber an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Ausgangslage Die Vorinstanz erachtete folgenden Sachverhalt als erwiesen (S. 39 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1628 und pag. 540 f.): Am 15. August 2020 schlug der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger unvermit- telt mindestens zweimal mit der rechten und der linken Faust ins Gesicht, worauf dieser zu Boden ging und der Beschuldigte ihn, als er rücklings auf dem Boden lag, mindestens vier Mal mit dem rechten Fuss heftig gegen den Kopf trat. Der Straf- und Zivilkläger erlitt durch die Gewalteinwirkung des Beschuldigten nebst verschie- denen Hautabschürfungen und Hauteinblutungen im Gesicht, am Ohr und am Hals insbesondere eine Gehirnerschütterung, einen Bruch des Schildknorpels mit Schleimhautunterblutungen und daraus resultierender Einengung der Luftwege im Bereich des Kehlkopfes und eine ca. 1 cm lange Hautdurchtrennung an der Stirn links, die mit einer Einzelknopfnaht versorgt werden musste. Gestützt darauf verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach Art. 122 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 22 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Weiter verurteilte sie den Beschuldigten wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 (pag. 1558). III. Landesverweisung 7. Theoretische Grundlagen zur obligatorischen Landesverweisung Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung greift dabei unbesehen dessen, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausgefällt wird (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.1). Betreffend die theoretischen Grundlagen zur Landesverweisung wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 56 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung; pag. 1645 ff.). Ergänzend sei auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 hingewiesen. In diesem Entscheid stellte das Bundesgericht fest, dass ein türki- scher Staatsangehöriger, der in der Schweiz geboren wurde und hier aufgewach- sen ist, mithin sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat und hier über ein normales Umfeld verfügt, eine enge Bindung zur Schweiz aufweist. Weiter hielt das Bundesgericht im Entscheid fest, eine Landesverweisung stelle einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers dar, auch wenn seine Integration in einzel- nen Punkten, z.B. der wirtschaftlichen Selbständigkeit, eher mässig sei. Es erach- 8 tete die erste Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB als erfüllt und bejahte den schweren persönlichen Härtefall (Urteil des Bundegerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.4.2). In einem weiteren Schritt kam das Bundesgericht im Rahmen der Interessenabwägung und der Thematisierung der zweiten kumulativen Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB dann jedoch zum Schluss, der Be- schwerdeführer könne aus der langen Aufenthaltsdauer alleine grundsätzlich nichts für sich ableiten. Es sei nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen, sondern vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei in ganz verschiedenen Bereichen (Schuldsprüche wegen mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz, Ge- waltdarstellungen und Pornographie) über eine längere Zeitdauer straffällig gewor- den, was seine generelle Mühe mit der schweizerischen Rechtsordnung zeige und nicht etwa für einen vereinzelten «Ausrutscher» spreche. Folglich schloss sich das Bundesgericht der Vorinstanz an und ging von überwiegenden öffentlichen Interes- sen an einer Landesverweisung aus (zum Ganzen Urteil des Bundegerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3). 8. Vorbringen der Parteien 8.1 Vorbringen des Beschuldigten Rechtsanwalt Dr. C.________ brachte namens des Beschuldigten in der Beru- fungsverhandlung zusammengefasst vor, ein Ausländer, der in der Schweiz gebo- ren und aufgewachsen sei, habe ein erhebliches privates Interesse am Verbleib in der Schweiz, welches im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen sei (vgl. BGE 144 IV 332 S. 341 f. E. 3.3.3). Dieses erhebliche Interesse des Beschul- digten sei von der Vorinstanz zu wenig berücksichtigt worden. Der Beschuldigte könne sich darauf berufen, in der Schweiz geboren und seine gesamte bisherige Lebenszeit in der Schweiz verbracht zu haben, mithin hier integriert zu sein. Seine familiären Bindungen in der Schweiz, insbesondere zu seiner Mutter, die ihn finan- ziell und materiell unterstütze sowie die inexistenten Beziehungen zu entfernten Verwandten im Kosovo, sprächen für einen fortzuführenden Aufenthalt in der Schweiz. Der Beschuldigte habe bereits eine Arbeitsstelle gefunden und könne dort nach dem Strafvollzug probeweise arbeiten. In Würdigung all dieser Umstände sei beim Beschuldigten von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen und entsprechend auf eine Landesverweisung zu verzichten (zum Ganzen pag. 1791 ff.). 8.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte in der Berufungsverhandlung im Wesentli- chen aus, man komme nicht darum herum, den Beschuldigten mit anderen Auslän- dern, welche auch in der Schweiz geboren sowie aufgewachsen und ebenfalls des Landes verwiesen worden seien, zu vergleichen. Bei einer Einzelfallprüfung mit den vom Bundesgericht vorgegebenen Integrationserfordernissen spreche einzig die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz für den Beschuldigten. Aus allen ande- ren Kriterien könne er nichts für sich ableiten. Insbesondere sein strafrechtlicher Leumund spreche massiv gegen ihn. Zudem attestiere das Gutachten von 9 Dr. med. K.________ vom 4. November 2021 dem Beschuldigten eine hohe Rück- fallgefahr für Gewaltdelikte. Das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls könne in casu deshalb nicht bejaht werden. Eine Landesverweisung sei anzuord- nen (zum Ganzen pag. 1795 ff.). 9. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz ging methodisch korrekt vor. Sie stellte zunächst die Anwendbarkeit von Art. 66a StGB fest und ging anschliessend im Rahmen der Prüfung des schwe- ren persönlichen Härtefalls auf die Anwesenheitsdauer, die Integration, die familiäre Situation, die Arbeits- und Ausbildungssituation, den Gesundheitszustand, den Grad der Integration in der Schweiz sowie den Grad der Integration und die Resozialisierungschancen im Heimatland ein (S. 56 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung; pag. 1645 ff.). Daraufhin gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die einzelnen zu berücksichtigen- den Aspekte vermöchten kein gewichtiges privates Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz zu begründen. Sie erwog, grundsätzlich spreche bis auf die seit jeher andauernde Aufenthaltsdauer in der Schweiz keines der geprüften Kriterien für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. Dem Beschul- digten sei es trotz seiner von Geburt an andauernden Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht gelungen, sich hier erfolgreich zu integrieren. Seine berufliche Inte- gration sei vollständig inexistent und die berufliche Wiedereingliederung in der Schweiz erscheine daher nicht fraglicher als jene in seinem Herkunftsstaat. Der Beschuldigte sei wohl kaum in der Lage, hierzulande eigenständig für seinen Le- bensunterhalt aufzukommen. Desgleichen sprächen seine mehrfachen Vorstrafen, die vom Beschuldigten ausgehende Rückfallgefahr, sein unauffälliger Gesund- heitszustand und die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland Koso- vo gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. Die Resozialisie- rungschancen im Kosovo, einem Land, welches dem Beschuldigten nicht völlig fremd sei, dessen Landessprache er auch spreche und wo er ebenfalls noch über Familienangehörige verfüge, seien schliesslich intakt, weshalb die lange Anwesen- heit in der Schweiz für sich allein alles in allem keinen schweren persönlichen Här- tefall zu rechtfertigen vermöge (zum Ganzen S. 59 ff. der erstinstanzlichen Urteils- begründung; pag. 1648 ff.). Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, selbst wenn vorliegend ein schwerer persönli- cher Härtefall angenommen werden würde, würde das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz übersteigen. Zur Begründung führte sie diesbezüglich aus (S. 62 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1651 f.): Wie bereits ausgeführt, ist der Beschuldigte bereits 4-fach vorbestraft, wobei es sich bei drei dieser Vorstrafen um Delikte gegen Leib und Leben handelt. Durch seine Vorstrafen sowie die erneute De- linquenz im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit Gewaltanwendung, zeigte sich der Beschuldigte bereits in jungen Jahren geradezu unbelehrbar und gegenüber der Schweizer Rechtsordnung voll- ends gleichgültig. Es bleibt anzumerken, dass die beiden Vorstrafen wegen Angriffs und Raubes nach dem heute geltenden Recht ebenfalls Katalogtaten für eine obligatorische Landesverweisung darstel- len würden. Auch im vorliegenden Verfahren war A.________ trotz mehrheitlichem Geständnis nicht 10 wirklich einsichtig und vor allem nicht problembewusst. Aufgrund seines Verschuldens, seiner gutach- terlichen attestierten Persönlichkeitsakzentuierung nach ICD 10: Z73 mit erhöht aggressionsbereiten (dissozialen) und emotional instabilen Anteilen, die er nicht willens ist, einzusehen und behandeln zu lassen, sowie aufgrund der mehrfach begangenen (einschlägigen) Straftaten und der ihm attestierten hohen Rückfallgefahr – insbesondere für Gewaltdelikte –, ist das öffentliche Interesse an seiner Ver- weisung als hoch zu werten. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist nicht wegzudenken. Demgegenüber kann der Beschuldigte weder aus seinen sozialen, noch aus seinen familiären Bin- dungen zur Schweiz etwas zu seinen Gunsten ableiten. Bis auf die lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz sprechen schliesslich sämtliche zu berücksichtigenden Faktoren klar für die Anordnung einer Landesverweisung. Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an der Landesver- weisung klarerweise das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz (vgl. dazu auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 38 vom 19.10.2021). Ausserdem hielt das Bundesgericht in seinem Urteil BGE 144 IV 332 fest, dass sich eine Orientierung an den Kriterien der Rechtsprechung zur Erteilung einer Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung bzw. deren Entzugs grundsätzlich rechtfertige. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte gleich selber, dass er zwar den Schweizer Pass beantragt und offenbar auch den Einbürgerungstest bestanden ha- be, ihm jedoch – im Gegenteil zu seiner Schwester, die zeitgleich vorgegangen sei – die Einbürge- rung verweigert worden sei (pag. 1498). Damit liegt ein weiterer Hinweis vor, dass das öffentliche In- teresse der Schweiz überwiegt, nachdem seither ja noch das vorliegend beurteilende Gewaltdelikt hinzugekommen ist. Unter diesen Umständen überwiegt auch das öffentliche Interesse an der Landesverweisung gegenü- ber dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz klarerweise. Im Ergebnis erachtete die Vorinstanz – angesichts des nicht mehr als leicht aber noch unterhalb von mittelschwer eingestuften Verschuldens des Beschuldigten, der von ihm gezeigten Unbelehrbarkeit, des ihm attestierten Rückfallrisikos und der deshalb anzunehmenden, erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit – ei- ne Landesverweisung von sieben Jahren als angemessen (S. 63 f. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung; pag. 1652 f.). 10. Beurteilung durch die Kammer 10.1 Vorliegen einer Katalogtat / Vorgehen Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsbürger. Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 22 StGB verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB), was im Regelfall die obligatori- sche Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario) nach sich zieht. Im Folgenden gilt es anhand der nachstehend erwähnten Kriterien zu prüfen, ob beim Beschuldigten allenfalls eine Ausnahme greift, die einer obligatorischen Lan- desverweisung entgegenstünde. Ausschlaggebend dafür ist zunächst, ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt (E. 10.2 unten). Sollte dies bejaht werden, wäre in einem weiteren Schritt zu klären, ob die privaten Interessen des Beschul- digten am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Landesver- weisung überwiegen (E. 10.3 unten). 11 10.2 Härtefallprüfung 10.2.1 Anwesenheitsdauer in der Schweiz Der Beschuldigte wurde am ________ 1997 in der Schweiz geboren und wuchs in Biel auf. Er kann aus Sicht der Kammer als «Secondo» bezeichnet werden. Er ist im Besitz einer bis zum 14. Juni 2025 gültigen Niederlassungsbewilligung C. Gemäss eigener Aussage in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er zwar den Schweizer Pass beantragt und offenbar auch den Einbürgerungstest bestan- den. Im Gegensatz zu seiner Schwester, die zeitgleich vorgegangen ist, sei ihm die Einbürgerung aber verweigert worden (pag. 1498). So oder anders verbrachte der Beschuldigte sein ganzes Leben, mithin die prägenden Jahre seiner Kinder- und Jugendzeit und darüber hinaus auch sein bisheriges Erwachsenenleben, in der Schweiz. Die Anwesenheitsdauer des Beschuldigten in der Schweiz spricht für die Annahme eines Härtefalls und gegen die Anordnung einer Landesverweisung. 10.2.2 Integration in der Schweiz In der Schulzeit legte der Beschuldigte insofern ein auffälliges Verhalten an den Tag, als dass er in der 7. Klasse aufgrund schlechten Benehmens in ein dreimona- tiges Timeout geschickt wurde. Wer die bernische Schullandschaft kennt, weiss, dass es sich dabei um eine «ultima ratio» handelt. Weiter musste der Beschuldigte die 4. Klasse wiederholen und schwänzte gemäss eigenen Aussagen auch wieder- holt den Unterricht. Nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit An- fang Juli 2013 absolvierte er weder eine Lehre noch eine sonstige Ausbildung und war bis im September 2018 mehrheitlich arbeitslos. Seinen Angaben zufolge habe er in dieser Zeit «gechillt» und «gefaulenzt» bis er mit seiner damaligen Freundin zusammenkam. Mit deren Hilfe fand er eine Arbeitsstelle bei L.________ (Restau- rant), wo er ab September 2018 rund eineinhalb Jahre mit einem 0-17 Stunden Vertrag zu einem Stundenlohn von CHF 21.00 angestellt war. Bei einer wöchentli- chen Arbeitszeit von durchschnittlich rund 12 bis 23 Stunden (Arbeitspensum ca. 30% bis 50%) verdiente er pro Monat demnach rund CHF 1'000.00 – 2'000.00. Ab März 2020 bis zur Anlasstat am 15. August 2020 bezog der Beschuldigte Arbeitslo- sentaggeld. Gegenwärtig hat die Schwester des Beschuldigten ihm einen Arbeits- vertrag mit der M.________ (N.________ AG) mit Arbeitsbeginn am 16. Janu- ar 2023 organisiert. Diese Stelle wird der Beschuldigte aufgrund der laufenden Haftstrafe jedoch nicht antreten können. Da sein beruflicher Werdegang alles ande- re als stabil ist und der Beschuldigte noch nie längere Zeit an einem Ort gearbeitet hat, hat die Kammer erhebliche Zweifel, dass sich der Beschuldigte auch im Falle einer neuen Arbeitsstelle dauerhaft und erfolgreich im Schweizer Arbeitsmarkt zu integrieren vermag. Die Kammer konnte sich an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung davon über- zeugen, dass der Beschuldigte Schweizerdeutsch spricht und versteht. Daneben spricht er gemäss eigenen Angaben Englisch und Albanisch und habe im Gefäng- nis zusätzlich Französisch gelernt (pag. 263). 12 Zusammenfassend spricht die mangelnde schulische und berufliche Integration des Beschuldigten in der Schweiz gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. 10.2.3 Finanzielle Verhältnisse Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind schlecht. Er hat Schulden und war finanziell stets von seiner Mutter abhängig (pag. 1649). So unterstützt sie ihn gemäss den Führungsberichten der Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfol- gend BVD) vom 11. Juli und 17. November 2022 auch derzeit bei der Bezahlung der Krankenkassenprämien (pag. 1770 und 1773). Gemäss Bericht des Migrati- onsdienstes der Stadt Biel vom 4. November 2022 (pag. 1765) wurde der Beschul- digte nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit zudem von der Abteilung So- ziales der Stadt Biel finanziell unterstützt. Der Beschuldigte war somit mehrheitlich oder vollumfänglich auf staatliche Unterstützung angewiesen. Daran würde sich nach den voranstehenden Ausführungen unter Erwägung 10.2.2 aller Wahrschein- lichkeit kurz- und mittelfristig auch nach einer Entlassung aus dem Strafvollzug und einem etwaigen neuen Arbeitsverhältnis (pag. 1726 ff.) nichts ändern. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte, der keine Ausbildung absolviert hat, nach jah- relangem Nichtstun, im Arbeitsmarkt auf einmal definitiv Fuss fassen wird, um sei- nen Lebensunterhalt selber bestreiten zu können. Von einer dauerhaften und nachhaltigen wirtschaftlichen Integration des Beschul- digten in der Schweiz kann demnach nicht gesprochen werden, was ebenfalls ge- gen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls spricht. 10.2.4 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Die hiesige Rechtsordnung scheint dem Beschuldigten gleichgültig zu sein. Er missachtete die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz wiederholt und trat strafrechtlich insbesondere wie folgt in Erscheinung (pag. 1207 ff.): Am 14. Juni 2014 schlug der Beschuldigte aufgrund eines Wutanfalls mit seiner Faust in ein Schaufenster, welches dabei zu Bruch ging. Weiter beschädigte er mit- tels eines Fusstrittes ein weiteres Schaufenster (Gesamtschaden knapp CHF 10'000.00). Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 2. Mai 2015 ergab der durchgeführte Atemlufttest ein positives Ergebnis von 1.24 Promillen (pag. 1208). Am 24. Oktober 2014 begab sich der Beschuldigte mit einem Kollegen zu einer Bushaltestelle in Biel und bemerkte dabei einen Passanten, mit welchem er früher eine verbale Auseinandersetzung hatte. Der Beschuldigte und sein Kollege gingen auf den Passanten zu, da der Beschuldigte ihm dies heimzahlen wollte. Als der Passant den Beschuldigten bemerkte, versuchte er einen Schlagstock aus seinem Rucksack zu ziehen. Der Beschuldigte griff nach diesem und stiess den Passanten in die Ecke. Anschliessend zog der Kollege des Beschuldigten ein Messer und hielt dieses dem Passanten an den Hals. Dieser wehrte sich dagegen und erlitt dabei tiefe Schnittverletzungen an der Hand. Der Beschuldigte und sein Kollege nahmen den Rucksack und den Schlagstock des Passanten und ergriffen die Flucht (pag. 1208). 13 Am 10. November 2014 stiess der Beschuldigte mit demselben Kollegen einen Passanten zu Boden und entwendete dessen iPhone sowie seine Kopfhörer (Ge- samtdeliktsbetrag ca. CHF 957.00). Sein Kollege hielt dem Passanten dabei eine Gasdruckpistole, welche mit Kügelchen geladen war, jedoch nicht über Gaspatro- nen verfügte, an den Kopf (pag. 1209). Am 17. Februar 2015 begab sich der Beschuldigte von einer Bar auf eine Gasse in Biel und schlug einem vorbeilaufenden Passanten mit der Faust ins Gesicht. Im Laufe der anschliessenden verbalen Auseinandersetzung hatte der Beschuldigte plötzlich ein aufgeklapptes Rasiermesser in der Hand und versuchte, den Passan- ten damit zu verletzen. Dies gelang ihm glücklicherweise nicht. Gemäss Anzeige- rapport der Kantonspolizei Bern vom 23. März 2015 ergab ein durchgeführter Atemalkoholtest 1.69 Promillen und ein Drogenschnelltest Spuren von Marihuana (pag. 1209). Aufgrund dieser Vorfälle verurteilte die Jugendanwaltschaft, Dienstelle Berner Jura- Seeland, den Beschuldigten mit Urteil vom 16. April 2015 wegen versuchter einfa- cher Körperverletzung (mit gefährlichem Tatmittel), Tätlichkeiten, Sachbeschädi- gung und Widerhandlung gegen das BetmG zu einer bedingt vollziehbaren Frei- heitsstrafe von 15 Tagen mit einer Probezeit von 12 Monaten (pag. 1207). Weiter verurteilte sie ihn mit Urteil vom 15. September 2015 wegen mehrfacher Sachbe- schädigung, Hinderung einer Amtshandlung, Angriffs, einfachem Diebstahl, Wider- handlung gegen das Waffengesetz, Raubes und Widerhandlungen gegen das BetmG zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 75 Tagen mit einer Pro- bezeit von 24 Monaten (pag. 1207 f.). Vom 28. August 2015 bis 28. November 2015 drohte der Beschuldigte dem glei- chen Geschädigten wie im Vorfall vom 24. Oktober 2014 und dessen Freundin beim Vorbeilaufen in der Stadt mehrmals, indem er mit der flachen Hand an seinem Hals ein Messer imitierte (pag. 1211). Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Ju- ra-Seeland verurteilte ihn aufgrund dieser Vorfälle mit Urteil vom 20. Septem- ber 2016 wegen Drohung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 (pag. 1208). Am 8. August 2015 beteiligte sich der Beschuldigte an einer tätlichen und wechsel- seitigen Auseinandersetzung mit Faustschlägen und Gurthieben zwischen der Gruppierung um seine Kollegen und ihm selber sowie der Gruppierung von ande- ren Personen, was sowohl beim Beschuldigten selbst (blaues Auge) als auch bei den anderen zu diversen Verletzungen führte (blutende Wunde am Kopf; Gehirner- schütterungen, Rissquetschwunde am Kopf und Lockerung des Zahnes; Platzwun- de am Gesicht und Gurtschnallenabrücke; Gurtschnallenabdrücke auf dem Rücken [pag. 1211]). Am 4. September 2017 erfolgte deshalb eine Verurteilung durch die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wegen Beteiligung an einem Raufhandel zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 50.00 (pag. 1208). Zwischen August 2015 und Oktober 2017 wurde der Beschuldigte wiederholt we- gen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Reise ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung), Nachtruhestörung (leichter Fall) und Mit- 14 führen eines nicht gesicherten Kindes unter 12 Jahren zu Bussen verurteilt (pag. 1208). In Bezug auf den Kokainkonsum des Beschuldigten ist schliesslich bekannt, dass er im Jahr 2017 als ca. 20-Jähriger damit angefangen hat (an Partys ein bis zwei Gramm an einem Wochenende). Weiter konsumierte er von 2017 bis 2020 Canna- bis (zwei bis drei Joints täglich [pag. 218]). Der Beschuldigte ist mithin mehrfach und wegen Gewaltanwendungen gegen Per- sonen einschlägig vorbestraft und bewährte sich in keiner Art und Weise. Die hiesi- ge Rechtsordnung und Urteile scheinen ihn nicht zu beeindrucken. Zudem tragen seiner Ansicht nach meist andere Menschen die Schuld für sein Verhalten und sei- ne Taten. So behauptete er auch in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung be- treffend die Anlasstat wider diverser Zeugenaussagen stets, er sei vom Straf- und Zivilkläger angegriffen worden (pag. 1786). Aufrichtige Reue ist beim Beschuldigten nicht auszumachen. Er muss als uneinsichtig bezeichnet werden. Der strafrechtli- che Leumund des Beschuldigten (pag. 1776) spricht zusammengefasst eindeutig gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. 10.2.5 Gesundheitszustand Der Gesundheitszustand des Beschuldigten gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und steht einer Landesverweisung nicht entgegen. Der körperliche Allgemeinzu- stand des Beschuldigten wird als gut beschrieben (pag. 1772). Monatlich auftretende Migräneanfälle konnten mit Medikamenten und Physiotherapie so behandelt werden, dass die Anfälle nicht mehr so häufig auftreten (pag. 1768). Da der Beschuldigte psychisch angeschlagen ist, nimmt er nach eigenen Angaben zurzeit die verschreibungspflichtigen Medikamente Quetiapin und Xanax ein (pag. 1787), was aber nicht gegen eine Landesverweisung spricht, zumal eine ärzt- liche Versorgung und der Bezug von Medikamenten auch im Kosovo möglich ist. 10.2.6 Familienverhältnisse Die Eltern des Beschuldigten reisten aufgrund des Krieges aus dem Kosovo in die Schweiz und trennten sich im Jahr 2010, als der Beschuldigte ca. 13 Jahre alt war. Den Akten ist zu entnehmen, dass sein Vater im Jahr 2012 wegen eines schweren Delikts ausgewiesen wurde und zurzeit in Deutschland lebt (pag. 1765). Der Be- schuldigte wuchs gemeinsam mit seiner Schwester bei seiner Mutter in Biel auf. Er hatte zunächst keinen Kontakt mehr zu seinem Vater. Zurzeit hat er wieder telefo- nischen Kontakt zu ihm. Gemäss eigenen Aussagen erfuhr der Beschuldigte im Kindesalter Gewalt durch seinen Vater (pag. 1217). Auch laut seiner Schwester wurde die Familie durch den Vater bedroht (pag. 1217). Durch die Anwesenheit seiner Mutter und seiner Schwester, die offenbar mittlerweile eine eigene Familie hat, hat der Beschuldigte zwar einen engen Familienbezug in der Schweiz. Da er jedoch weder verheiratet ist noch eigene Kinder hat und vor der Verhaftung in einer eigenen Wohnung lebte, verfügt er nicht über eine eigene Kernfamilie, der es un- zumutbar wäre, das Familienleben ausserhalb der Schweiz zu bestreiten. Die Mut- ter und die Schwester des Beschuldigten fallen nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens). Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung ist der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 2 EMRK nur berührt, 15 wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Bezie- hung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchti- gen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Eine normale familiäre und emotionale Be- ziehung reicht nicht aus, um einen Aufenthaltsstatus zu begründen (zum Ganzen BGE 144 II 1 E. 6.1 und E. 6.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.2 und 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3.3). Un- ter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse kann der Beschuldigte folglich nichts für sich ableiten. Daran vermag auch seine nunmehrige Verlobte nichts zu ändern. Ob diese Bezie- hung von Konstanz geprägt sein wird, scheint fraglich, nachdem der Beschuldigte nach eigenen Angaben im April 2022 noch mit seiner Ex-Partnerin, O.________, eine Familie gründen wollte (pag. 1493) und diese Beziehung offenbar auch noch im Juli 2022 Bestand hatte (pag. 1774). Entsprechend stützte sich die Verteidigung des Beschuldigten denn auch nicht auf die eingereichte Ehevorbereitungser- klärung, um einen schweren persönlichen Härtefall zu begründen. Die Familienverhältnisse des Beschuldigten sprechen mithin ebenfalls nicht für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. 10.2.7 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat Gemäss Schreiben des SEM vom 2. November 2022 sei eine Rückkehr in den Heimatstaat Kosovo nach geltender Praxis der Asylbehörden grundsätzlich zuläs- sig, zumutbar und möglich. Das SEM wies darauf hin, dass der Kosovo durch den Bundesrat als verfolgungssicherer Staat («Safe Country») gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) bezeichnet worden sei. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) sei die Schweizer Regie- rung darauf bisher nicht zurückgekommen. Die Bezeichnung eines Landes als «Safe Country» beinhalte die Regelvermutung, dass unter anderem Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Bei allfälligen Behelligungen und Nachstellungen durch Drittpersonen könne sich der Betroffene an die staatlichen Behörden wenden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die allgemeine Lage im Kosovo sei weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt geprägt. Es bestehe daher die Regelvermutung, dass ein Wegweisungs- vollzug in den Kosovo grundsätzlich zumutbar sei (zum Ganzen pag. 1763 f. mit Verweisen). Gemäss Führungsbericht der BVD vom 11. Juli 2022 verfüge der Beschuldigte dank der Hilfe seiner Familie und seines Umfelds sowohl über einen Mietvertrag für eine Wohnung in Pristina (monatlicher Mietzins von € 300.00) als auch über einen Arbeitsvertrag als Telefonleitungsmanager/Telefonverkäufer mit einem monatlichen Grundgehalt von € 400.00, mit Provision € 1'000.00. Ferner würde ihn seine Freundin in den Kosovo begleiten (pag. 1774). Der Beschuldigte hat die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Kosovo damit be- reits unter Beweis gestellt. In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte er zu- dem aus, dass er in den Kosovo ausgereist wäre, wäre ihm der letzte Drittel der 16 Haft erspart worden (pag. 1784). Irrelevant ist in diesem Zusammenhang ferner sein Einwand, dass sein Kollege, der ihm die Wohnung und die Arbeitsstelle im Kosovo organisiert hat, offenbar (wieder) in der Schweiz lebt (pag. 1798). Desglei- chen vermag die Tatsache, dass der Beschuldigte schon lange nicht mehr in sei- nem Heimatland war, nichts an seiner intakten Resozialisierungschance im Kosovo zu ändern. Eine Wiedereingliederung des Beschuldigten in seinem Heimatstaat ist somit ohne Weiteres möglich und zumutbar. Daran ändert auch die vom Beschuldigten erstinstanzlich geltend gemachte Gefahr der Blutrache («Kanun») in seinem Heimatland nichts. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, sind die Leute, die den Beschuldigten während seiner Ferien im Kosovo tätlich angegriffen haben sollen, ebenfalls in der Schweiz wohnhaft, womit ihm die angebliche Gefahr auch in der Schweiz drohen würde (pag. 1650). Eine Blutrache dürfte sich im Übrigen primär gegen den in Deutschland wohnenden Vater richten. Damit ist eine dauerhafte Gefahr an Leib und Leben des Beschuldigten zu vernei- nen. Die Verteidigung verzichtete denn auch darauf, einen schweren persönlichen Härtefall aufgrund einer angeblichen Blutrache gegen den Beschuldigten zu be- gründen. 10.2.8 Aussichten auf soziale Wiedereingliederung in der Schweiz Gestützt auf die obigen Ausführungen lässt sich mit der Vorinstanz feststellen, dass eine effektive Eingliederung in der Schweiz nie richtig stattgefunden hat und somit von Aussichten einer sozialen Wiedereingliederung in der Schweiz nicht die Rede sein kann (pag. 1650). 10.2.9 Rückfallgefahr Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. K.________ vom 4. November 2021 gebe es im Bereich der Affektivität deutliche Hinweise auf Pro- bleme in der Stimmungsregulation des Beschuldigten. Dafür könnten u.a. ungüns- tige Belastungen in der Entwicklung, wie die durch den Vater erlebte massive Ge- walt verantwortlich sein. Erkennbar liege hier auch eine der Ursachen für seine er- höhte Affinität zum Konsum psychotroper Substanzen. Insbesondere zeige er Pro- bleme in der Wutregulation. Beim Beschuldigten bestehe eine erhöhte Bereitschaft zu Wutgefühlen und zu aggressivem Handeln in solchen Momenten erhöhter Wut. In Konflikt- und Frustrationssituationen neige er zu grosser Wut und habe sich nicht gut unter Kontrolle. In der Vergangenheit habe er aggressive Verhaltensweisen auch bejaht und entsprechend gehandelt (z.B. abgesprochenes Raubdelikt, sich fo- tografieren mit Waffen). Die gezeigten Auffälligkeiten seien jedoch nicht schwer- wiegend genug, um vom Vorliegen einer schweren psychischen Störung, wie einer Persönlichkeitsstörung, sprechen zu können, sondern von einer Persönlichkeitsak- zentuierung (ICD 10: Z73) mit erhöht aggressionsbereiten (dissozialen) und emoti- onal instabilen Anteilen. Die Abgrenzung zwischen einer Akzentuierung und einer manifesten Störung sei aber schwierig (pag. 1288 f.). Der Beschuldigte anerkenne seine Täterschaft zwar, mache aber pauschal den Drogen- und Alkoholkonsum für sein Gewalthandeln verantwortlich und zeige sich wenig gewillt oder in der Lage, sich vertieft selbstkritisch mit seiner Stimmungsinstabilität und seiner Aggressions- 17 bereitschaft auseinanderzusetzen. Weiter mache er für die Tat u.a. Selbstverteidi- gung geltend und auch, dass er zuvor geschlagen worden sei, ohne dass dies Zeugen so bestätigen würden. Er solle auch eine Anzeige gegenüber den Geschä- digten erstattet haben. Hier könne eine Projektion eigenes Fehlverhaltens auf Dritte vorliegen (pag. 1301 f.). Zusammenfassend lasse sich das Rückfallrisiko aus die- sen Gründen in einem hohen Bereich, d.h. oberhalb der Basisrate für Gewaltdelikte ansiedeln. Man müsse von einem Rückfallrisiko für Gewaltdelikte von mehr als 50% sprechen. Aufgrund des Gesamtbildes und der Vorgeschichte zeige sich zu- dem ein erhöhtes Risiko für erneute Eigentumsdelinquenz sowie ein deutlich er- höhtes Risiko für Drogendeliquenz, insbesondere beim Besitz und Konsum verbotener psychotroper Substanzen (pag. 1304 f.). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführte, hat der Beschuldigte an der von Dr. med. K.________ diagnostizierten Persönlichkeitsakzentuierung bis heute nicht gearbeitet. Er scheint nicht willens, anzuerkennen, dass er den Straf- und Zivilkläger unvermittelt angegriffen hat und zeigt dadurch weder aufrichtige Reue noch Einsicht. Solange der Beschuldigte seine Problembereiche ignoriert, kann entgegen den Behauptungen der Verteidigung, wie die Generalstaatsanwalt- schaft zutreffend festhielt, nicht von einem geringeren Rückfallrisiko gesprochen werden. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten aus Sicht der Kammer deshalb zu Recht als unbelehrbar bezeichnet; deren sorgfältigen Erwägungen schliesst sich die Kammer vorbehaltlos an (S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1650). In Würdigung dieser Ausführungen sowie denjenigen unter Ziff. 10.2.4 hievor ist beim Beschuldigten somit von einer Rückfallgefahr und damit von einer Gefährdung des Schutzes der öffentlichen Ordnung auszugehen. 10.2.10 Gesamtwürdigung Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen, verbrachte mithin seine gesamte Lebenszeit hier. Er spricht einwandfrei Schweizerdeutsch. Ansons- ten ist er hier aber sowohl beruflich als auch sozial schlecht integriert. Er verfügt über keine Berufsausbildung, konnte finanziell bislang nie auf eigenen Füssen ste- hen und hat Schulden. Es besteht keine reelle Aussicht auf eine berufliche (Wieder)-Eingliederung in der Schweiz. Der Beschuldigte ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Nebst den Beziehungen zu seiner Mutter, seiner Schwester und seiner Verlobten scheint er wenig bis keine sozialen Kontakte zu haben. Strafrecht- lich ist der Beschuldigte stark vorbelastet. Insbesondere die mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten sanktionierte versuchte schwere Körperverletzung als Anlasstat, die fehlende Integration des Beschuldigten in der Schweiz, seine de- solaten finanziellen Verhältnisse und sein schlechter Leumund sprechen klar gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB (vgl. auch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV). Die hiesigen sozialen Einglie- derungsaussichten und die Möglichkeiten einer Reintegration des Beschuldigten in seinem Herkunftsland sind sodann in etwa gleichwertig und vermögen an der eben abgegeben Beurteilung nichts ändern. Schliesslich spricht auch der Gesundheits- zustand des Beschuldigten nicht für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalles. 18 In Würdigung dieser Umstände ist ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegend zu verneinen. 10.3 Interessenabwägung Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass selbst bei knapper Bejahung eines Härtefalls, die Interessenabwägung angesichts der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zuungunsten des Beschuldigten ausfallen würde. Bei schweren Körperver- letzungsdelikten überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des Auf- enthalts das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz re- gelmässig, selbst bei langer Aufenthaltsdauer in der Schweiz und hiesigem Schul- besuch (vgl. BGE 146 IV 105, insb. E. 4.3). Vorliegend steht das gewichtige private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in seinem gewohnten Umfeld, indem er sein ganzes Leben verbracht hat, mehreren ebenfalls gewichtigen öffentlichen In- teressen – konkret den zahlreichen Vorstrafen, der verwerflichen Anlasstat, den schlechten finanziellen Verhältnissen und der mangelnden beruflichen Integration des Beschuldigten – gegenüber. Weiter sind keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehende privaten Bindungen gesellschaftlicher Natur er- sichtlich. Zusammenfassend überwiegen die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Landesverwei- sung nicht. Ergänzend kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen sich die Kammer integral anschliesst (S. 62 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1651 f.). 10.4 Fazit Für die Kammer besteht kein Anlass beim Beschuldigten von einem schweren per- sönlichen Härtefall auszugehen. Im Übrigen überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz bei weitem. Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB des Landes zu verweisen. 10.5 Dauer der Landesverweisung Die Dauer der Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstim- mung. Vorliegend wurde der Beschuldigte wegen versuchter schwerer Körperverletzung und einem an der Grenze zu mittelschwer liegenden Verschulden zu einer unbe- dingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Die von der Vorinstanz angeord- nete Landesverweisung von sieben Jahren erweist sich als angemessen. IV. Kosten und Entschädigung 11. Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kos- 19 ten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 2'500.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte ist oberinstanzlich vollumfänglich unterlegen und hat deshalb die ge- samten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 12. (Amtliche) Entschädigung 12.1 Theoretische Grundlagen Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- zahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädi- gung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Ho- norar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsa- che und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszugehen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berück- sichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Im Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchem Urteile eines Kolle- gialgerichts des Regionalgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrah- men von CHF 2'000.00 bis maximal CHF 50'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. c der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Das Bundesgericht hielt fest, wenn die Entschädigung für die amtliche Verteidigung weder vom Beschuldigten noch von der Staatsanwaltschaft angefochten bzw. be- anstandet werde, sei von der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bezüglich dieser Entschädigung auszugehen. Die Voraussetzungen für eine Korrektur dieser Entschädigung von Amtes wegen nach Art. 404 Abs. 2 StPO seien nicht erfüllt, wenn nicht ersichtlich sei, dass die erste Instanz das ihr zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt habe, auch wenn das genehmigte Honorar recht hoch erscheine. Für die Überprüfung der amtlichen Entschädigung von Amtes wegen bestehe kein Anlass, wenn die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich des amtli- chen Honorars nicht geradezu gesetzwidrig oder unbillig sei (Urteil 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). 12.2 Erste Instanz Für ein Rückkommen auf die Höhe der Entschädigungen von Fürsprecherin G.________ und Fürsprecher B.________ für die (ehemalige) amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 2'795.35 resp. CHF 9'527.45 besteht kein Anlass. Sie werden wie im erstinstanzlichen Verfahren bestimmt, belassen (vgl. Ziff. II/1 und 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs 20 [pag. 1559 f.]). Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die ausgerichteten amtlichen Entschädigungen zurückzuzahlen und Fürsprecherin G.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar zu er- statten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Fürsprecher B.________ verzichtete auf die Geltendmachung des vollen Honorars. 12.3 Obere Instanz Der von Rechtsanwältin H.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des ehemaligen Straf- und Zivilklägers im oberinstanzlichen Verfahren geltend gemach- te Aufwand von 3.6 Stunden (pag. 1702) erscheint der Kammer angemessen. Rechtsanwältin H.________ wird für die unentgeltliche Rechtsvertretung des ehe- maligen Straf- und Zivilklägers in oberer Instanz somit eine Entschädigung von CHF 824.00 ausgerichtet (3.6 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich Auslagen von CHF 45.10 und Mehrwertsteuer von 7.7% auf CHF 765.10). Der Beschuldigte unterliegt der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Fürsprecher B.________ verzichtete für das oberinstanzliche Verfahren auf die Geltendmachung eines amtlichen Honorars. Dem Beschuldigten ist zufolge seiner Verurteilung keine Entschädigung im Sinne von Art. 439 StPO auszurichten. V. Verfügungen 13. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) 13.1 Rechtliche Grundlagen Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht an- geordnet (Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Infor- mationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0]). Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen der Ver- ordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schen- gener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II- Verordnung; ABI. L 381 vom 28. Dezember 2006) bzw. nach der neuen Verord- nung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. No- vember 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übe- reinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Än- derung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: SIS- Verordnung-Grenze) – aktuell sind sowohl die SIS-II-Verordnung (noch) als auch die SIS-Verordnung-Grenze (bereits) in Kraft. Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS- Verordnung-Grenze). Gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 21 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ord- nung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des be- treffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsan- gehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS- II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung- Grenze). Diese Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung bzw. von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze ist laut bun- desgerichtlicher Rechtsprechung erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht und nicht, wenn eine konkrete Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ausgesprochen wird. Nebst dem ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung auch bei Vorliegen einer entsprechenden Verurteilung zusätzlich zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 21 SIS-Verordnung-Grenze verankerten Ver- hältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen (zum Ganzen Urteil des Bundesge- richts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). An die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II- Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze sind gemäss Recht- sprechung des Bundesgerichts und des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend: EuGH) keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es wird nicht verlangt, dass das «individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteres- se der Gesellschaft berührt». Es steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen, wenn bei der Legalprognose eine konkrete Rückfall- gefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde. Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 24 Ziff. 1 und Ziff. 2 SIS-Verordnung- Grenze die Verurteilung zu einer «schweren» Straftat voraus. Es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer «gewissen» Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Ent- scheidend ist nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Sind die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung bzw. Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-Verordnung-Grenze erfüllt, besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2). Ein Einreiseverbot kann gestützt auf Art. 24 SIS-II-Verordnung bzw. SIS-Verordnung-Grenze auch im SIS eingetragen werden, wenn ein Drittstaatenangehöriger als Angehöriger eines Unionsbürgers über ein abgeleitetes Recht auf Freizügigkeit verfügt. Allerdings ist die Wirkung der SIS-Ausschreibung in diesem Fall begrenzt, weil die anderen Schengen-Mitgliedstaaten dem Drittstaatenangehörigen nicht allein wegen der Ausschreibung im SIS die Einreise und den Aufenthalt verweigern dürfen, sondern vielmehr in eigener Zuständigkeit und Verantwortung prüfen müssen, ob Gründe 22 der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestehen, die einen Eingriff in das abgelei- tete Freizügigkeitsrecht rechtfertigen. Die Ausschreibung im SIS hat in diesen Fäl- len somit lediglich die Wirkung einer Warnung an die Adresse der anderen Schen- gen-Mitgliedstaaten und eines ersten Indizes für das Vorliegen von Gründen, die eine freizügigkeitsbeschränkende Massnahme rechtfertigen (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_834/2021 vom 5. Mai 2022 E. 2.2.5, mit Hinweisen). 13.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger und stammt damit aus einem Drittstaat. Mit vorliegendem Urteil wird er für sieben Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zu- ständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich insbesondere wegen versuchter schwerer Körperverletzung rechtskräftig schuldig gesprochen. Gemäss Art. 122 StGB wird die schwere Körperverletzung mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Das Höchstmass der Strafe beträgt somit offensichtlich mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung bzw. von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist. Zu prüfen ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zusätzlich, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung aus- geht. Der Beschuldigte verpasste dem Straf- und Zivilkläger mindestens zwei Faustschläge ins Gesicht, woraufhin dieser direkt zu Boden ging und auf dem Rü- cken liegend vom Beschuldigten mindestens vier Mal an den Kopf getreten wurde. Damit beging der Beschuldigte eine Straftat nach Art. 122 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 22 StGB, für welche Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB die obligatorische Landesver- weisung vorsieht. Er hat die körperliche Integrität des Straf- und Zivilklägers massiv verletzt. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung reicht dies aus, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne der SIS-II-Verordnung bzw. der SIS-Verordnung-Grenze zu begründen. Umso mehr als zur Bejahung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in Sinne der SIS-II-Verordnung bzw. der SIS-Verordnung-Grenze nicht verlangt wird, dass das individuelle Verhalten der be- troffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefähr- dung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Schliesslich er- scheint eine Ausschreibung im SIS mit Blick auf das soeben Gesagte zur Schwere der Delinquenz des Beschuldigten auch angesichts des Strafmasses von 36 Mona- ten Freiheitsstrafe nicht unverhältnismässig. Die Voraussetzungen für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sind somit erfüllt und eine Ausschreibung ist anzuordnen. 14. Weitere Verfügungen Hinsichtlich der zu treffenden Verfügungen wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. 23 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 26. April 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ schuldig erklärt wurde: 1.1 der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 15. August 2020 im D.________ Parking an der E.________ (Strasse) in ________ Biel, zum Nach- teil von F.________ (Ziff. I/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 1.2 der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 27. April 2019 bis am 15. August 2020 durch den Konsum von 2- 3 Joints Marihuana täglich und 1-2 Gramm Kokain pro Woche (Ziff. I/2 des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs); 2. A.________ gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziffer 1 hiervor und in Anwendung der Art. 22, 40, 41, 47, 51, 106, 122 Abs. 1 und 3 StGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG und Art. 426 ff. StPO – unter Anrechnung der Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 334 Tagen sowie unter Feststellung, dass die Strafe am 15. Juli 2021 vorzeitig angetreten worden ist – zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 bzw. bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 31'471.30 verurteilt wurde (Ziff. I Sanktionenpunkte 1, 2 und 4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 3. die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertre- tung von F.________ durch Rechtsanwältin H.________ gemäss Ziffer III des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs bestimmt und festgestellt wurde, dass der Kanton Bern von A.________ in Anwendung von Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers F.________ von CHF 10'001.85 verlangen kann, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet und A.________ in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO verpflichtet wird, dem Straf- und Zivilkläger F.________ zu- handen von Rechtsanwältin H.________ als Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 2'210.55 zu bezahlen (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 4. A.________ in Anwendung von Art. 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO zur Be- zahlung von CHF 7'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 15. August 2020 an den Straf- und Zivilkläger F.________ verurteilt und die Genugtuungsforderung 24 soweit weitergehend abgewiesen wurde (Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs); 5. im Zivilpunkt weiter verfügt wurde, dass die Schadenersatzforderung des Straf- und Zivilklägers F.________ in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO auf den Zivilweg verwiesen wird und für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden werden (Ziff. V des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs). II. A.________ wird gestützt auf den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch gemäss Zif- fer 1.1 hiervor und in Anwendung der Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. 2. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00. III. 1. Die Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin von A.________, Fürspre- cherin G.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.50 200.00 CHF 2’500.00 Reisezuschlag CHF 50.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 45.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’595.50 CHF 199.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’795.35 volles Honorar 12.00 CHF 3’125.00 Reisezuschlag CHF 50.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 45.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’220.50 CHF 248.00 Total CHF 3’468.50 nachforderbarer Betrag CHF 673.15 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'795.35 zurückzuzahlen und Fürsprecherin G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 673.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 25 2. Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers von A.________, Rechts- anwalt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: StundenSatz amtliche Entschädigung 37.50 200.00 CHF 7’500.00 amtl. Entsch. Mlaw 1.75 100.00 CHF 175.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’171.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’846.30 CHF 681.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9’527.45 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9'527.45 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Fürsprecher B.________ für das oberinstanzliche Verfahren auf die Geltendmachung eines amtlichen Honorars verzichtet hat. IV. 3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des ehemaligen Straf- und Zivilklägers F.________, Rechtsanwältin H.________, wurde/wird für das oberinstanz- liche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.60 200.00 CHF 720.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 45.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 765.10 CHF 58.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 824.00 volles Honorar 3.60 250.00 CHF 900.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 45.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 945.10 CHF 72.75 Total CHF 1’017.85 nachforderbarer Betrag CHF 193.85 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 824.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin H.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 193.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 26 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der über A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin J.________ Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin J.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur In- formation; Urteil mit Begründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information; Motiv innert 10 Tagen) - der Justizvollzugsanstalt I.________ (sofort) - dem ehemaligen Straf- und Zivilkläger, a.v.d. Rechtsanwältin H.________ Bern, 6. Dezember 2022 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 23. Februar 2023) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber i.V.: Ukoh 27 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 28