4. Der Kanton Bern hat dem Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Hauptverfahren eine (anteilsmässige) Entschädigung von CHF 1'552.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. 5. Der Kanton Bern hat dem Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in oberer Instanz eine Entschädigung von CHF 2'380.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Berufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz