1. Das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 16. März 2022 gegen A.________ (Einzelgericht) wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das erstinstanzliche Gericht zurückgewiesen. 2. Von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'370.00 werden CHF 900.00 ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen. Somit verbleiben CHF 470.00 im Verfahren. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern.