128) zzgl. Kleinspesenpauschale von 3% (CHF 64.40) sowie Mehrwertsteuer von 7.7% (CHF 170.20), insgesamt ausmachend CHF 2'380.45, zu entschädigen. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsverfahren (18. Januar 2022 bis 3. Februar 2022) sowie diejenigen vom 14. Februar 2022 (E-Mail mit Hinweis auf diverse Zeitungsartikel) verbleiben im Verfahren und werden gegebenenfalls im Rahmen des neuen erstinstanzlichen Verfahrens zu liquidieren sein. 11 Die 1. Strafkammer beschliesst: