Std. (ausmachend CHF 1'041.65 [CHF 250.00/Std.]). Hinzu kommen ein Reisezuschlag von CHF 300.00 (anstelle des geltend gemachten Aufwands für den Fahrweg; Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]), Reisespesen von CHF 100.00 sowie Mehrwertsteuer von 7.7% (CHF 111.00), womit sich die anteilsmässige Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf insgesamt CHF 1'552.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) beläuft. Soweit weitergehend ist über eine allfällige Entschädigung des Beschuldigten am Ende des Hauptverfahrens zu entscheiden.