13. Entschädigungen Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Art. 409 StPO auf, so haben die Parteien ausserdem Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 436 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte ist für den «aufgehobenen» Teil des erstinstanzlichen Verfahrens zu entschädigen. Grundlage hierfür bildet die von Rechtsanwalt B.________ am 14. August 2022 eingereichte Kostennote (pag.