2018, N 15 zu Art. 428 StPO; Botschaft vom 31. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBI 2006 1328). Dieser Anteil wird bestimmt auf CHF 900.00 (Pauschalbetrag für die Ausfertigung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung von CHF 600.00 sowie hälftige Gerichtsgebühren von CHF 300.00 [von insgesamt CHF 600.00]). Soweit die korrekten Verfahrenshandlungen betreffend, die auch Basis des neuen Urteils bilden können, sind die diesbezüglichen Kosten im Verfahren zu belassen (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 15 zu Art. 428 StPO). Somit verbleiben Verfahrenskosten von insgesamt