12. Verfahrenskosten Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Aufgrund der Kassation rechtfertigt es sich, einen Teil der erstinstanzlichen Kosten des Hauptverfahrens auszuscheiden und vom Kanton tragen zu lassen (vgl. DOMEISEN, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/ Jugendstrafprozessordnung, N 25 zu Art. 428 StPO; SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 15 zu Art.