Einzig die Vorinstanz konnte sich einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten sowie vom Zeugen verschaffen, während dem Berufungsverfahren betreffend Übertretungen in aller Regel schriftlich geführt werden. Aufgrund der gegebenen Umstände liegt im Sinne von Art. 409 Abs. 1 StPO ein wesentlicher Mangel vor, welcher die Rückweisung der vorliegenden Sache an die Vorinstanz unumgänglich macht. Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung der vorliegenden Beweismittel eine Neubeurteilung vorzunehmen und ein neues Urteil zu fällen. IV. Kosten und Entschädigungen