Die Vorinstanz verfügt diesbezüglich hingegen über volle Kognition. Während die Kammer in ständiger Praxis durchaus auch bei beschränkter Kognition zu einzelnen punktuellen Beweisfragen Sachverhaltsfeststellungen trifft und reformatorisch entscheidet, würde eine erstmalige Durchführung eines Beweisverfahrens vor der Kammer zu einem Instanzverlust führen und wäre zudem systemfremd: Einzig die Vorinstanz konnte sich einen persönlichen Eindruck vom Beschuldigten sowie vom Zeugen verschaffen, während dem Berufungsverfahren betreffend Übertretungen in aller Regel schriftlich geführt werden.