9. hiervor festgestellt, ist die Aufnahme des Autokennzeichens – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – uneingeschränkt verwertbar. Erforderlich ist demnach eine umfassende (Neu-)Überprüfung des Sachverhalts (unter Berücksichtigung besagter Aufnahme und der allfälligen Folgebeweise), welche der Kammer mit Blick auf Art. 398 Abs. 4 StPO verwehrt ist. Die Vorinstanz verfügt diesbezüglich hingegen über volle Kognition.