11. Erwägungen der Kammer Wie ausgeführt, verfügt die Kammer im vorliegenden Verfahren gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO lediglich in Rechtsfragen über volle Kognition. Die bisherigen Sachverhaltsfeststellungen können hingegen nur auf Willkür hin überprüft werden, was im Vergleich zur ersten Instanz eine beschränkte Kognition bedeutet. Wie unter Ziff. 9. hiervor festgestellt, ist die Aufnahme des Autokennzeichens – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – uneingeschränkt verwertbar.