Urteil des BGer 6B_1045/2016 vom 25. Januar 2017 E. 1.3). Ist eine Rückweisung angezeigt, so erfolgt diese in der Form eines Beschlusses (ZIMMERLIN, a.a.O., N 9 ff. zu Art. 409). Das Berufungsgericht gibt der Vorinstanz verbindliche Weisungen darüber, wie das Hauptverfahren zu wiederholen und zu ergänzen ist. Das erstinstanzliche Gericht ist in diesen Fällen an die im Rückweisungsbeschluss vertretene Rechtsauffassung 9 des Berufungsgerichts gebunden (Art. 409 Abs. 3 StPO; EUGSTER, a.a.O., N 3 zu Art. 409).